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Treuhandbüro Doris Keller-Meier 

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Aktuelles aus Finanzen, Steuern, Vorsorge und Immobilien

Juli 2025 

Abstimmung Abschaffung Eigenmietwert

Der Eigenmietwert für selbst bewohntes Wohneigentum wurde bereits 1934 eingeführt und ist seit vielen Jahren immer wieder Gegenstand der Diskussion. Am 28. September 2025 entscheidet nunmehr das Volk über dessen Abschaffung.

Stand heute: Wer in der Schweiz in seinen eigenen 4-Wänden (Haus oder Wohnung) wohnt muss den sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Mit anderen Worten, er muss Steuern dafür entrichten, in seinem eigenen Haus oder Eigentumswohnung "wohnen zu dürfen". Die Entscheidung über die Höhe dieses Eigenmietwertes ist Sache der Kantone und sehr unterschiedlich. Im Gegenzug dürfen Eigentümer diverse Abzüge wie z.B. Hypothekarzinsen oder Unterhaltskosten steuerlich geltend machen. 

Grundsätzlich gilt: Besitzer von Wohneigentum, die ihre Hypothek stark amortisiert oder ganz abbezahlt haben, sind erheblich benachteiligt, da sie weniger oder keine Schuldzinsen abziehen können.

Bei Annahme der Initiative: Sollte der Eigenmietwert abgeschafft werden, hätte dies u.a. folgende Auswirkungen: Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen für selbst bewohntes Eigentum wären nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Unterhaltskosten auf vermieteten Liegenschaften blieben hingegen weiterhin abzugsfähig.

Ausnahme: Erstkäufer von selbst bewohntem Eigentum könnten zehn Jahre lang einen beschränkten Abzug geltend machen. Für Ehegatten wären es im ersten Jahr bis CHF 10'000 für übrige Steuerpflichtige bis CHF 5'000. Der Betrag reduziert sich jedes Jahr um CHF 1'000 bzw. CHF 500.

Wer profitiert von der Abschaffung: Erstkäufer von Neubauten dürften am meisten von einer Abschaffung
profitieren. Einerseits können sie in den ersten 10 Jahren den reduzierten Schuldzinsabzug geltend machen, andererseits fallen bei einem Neubau in den ersten Jahren nur geringe Unterhalskosten an. Auch Pensionäre könnten hohe Ersparnisse erzielen, da sie oftmals ihre Hypothek erheblich amortisiert haben und kostenintensive Unterhaltsarbeiten erfahrungsgemäss nur noch beschränkt vornehmen.

Wer profitiert nicht von der Abschaffung: Wer in einer älteren und daher oftmals sanierungsbedürftigen Liegenschaft wohnt, bezahlt bei der Abschaffung des Eigenmietwertes wohl am meisten drauf. Diese Eigenheimbesitzer dürften die werterhaltenden Sanierungsarbeiten und die Unterhaltspauschale steuerlich nicht mehr geltend machen, gleiches gilt für eine erhöhte Zinslast aufgrund aufgestockter Hypotheken. 

Fazit: Das z. Zt. geltende System des Eigenmietwerts begünstigt Eigentümer, die hohe Zins- und Unterhaltsausgaben haben. Die Abschaffung des Eigenmietwerts hingegen würde es vielen Mietern eher erleichtern, selbst bewohntes Eigentum zu erwerben und auch zu halten.

Oktober 2023 

Einzahlung Säule 3a für das Jahr 2023 frühzeitig vornehmen

Erwerbstätige, mit Anschluss an eine Pensionskasse, dürfen für das Jahr 2023 höchstens 7'056 CHF in die Säule 3a einzahlen. Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse liegt der Höchstbetrag bei 20% des Netto-Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 35'280 CHF.

Einzahlungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2023 bei der Bank oder Vorsorgeeinrichtung eingehen. Es empfiehlt sich daher, Überweisungen frühzeitig zu veranlassen, da eine Nachzahlung für 2023 im Jahr 2024 nicht statthaft ist.

August 2023 

Neue Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2024

Im Zusammenhang mit der "Reform AHV 21" hat der Bund die Erhöhung der MWSt-Sätze beschlossen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende %-Sätze:

  • Normalsatz: 8.1%
  • Reduzierter Satz: 2.6%
  • Sondersatz für Beherbergungsleistungen: 3.8%

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist ausschliesslich der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde. Rechnungs- bzw. Zahlungsdatum sind nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass alle bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit den "alten" Steuersätzen abgerechnet werden müssen. Bei Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind die o.g. neuen Steuersätze anzuwenden.

Sollen Leistungen, die sowohl in 2023 als auch in 2024 erbracht werden, auf einer gemeinsamen Rechnung aufgeführt werden, sind die jeweiligen Beträge und die anzuwendenden MWSt-Sätze gesondert auszuweisen.

Da die Erhöhung der MWSt-Sätze ggf. noch diverse weitere Massnahmen und Anpassungen in Ihrem Unternehmen erforderlich macht, beraten wir Sie gern ausführlich und persönlich. Wir freuen uns hierzu auf Ihre telefonische Kontaktaufnahme unter der Tel-Nr. 041 288 89 89 oder nehmen Sie mittels Kontaktformular mit uns Verbindung auf.

November 2021 

Einzahlung in die Vorsorge 3a nicht vergessen

Für 2021 gelten folgende Maximalbeträge:

  • CHF 6'883 für Erwerbstätige mit Pensionskasse
  • 20% des Nettoeinkommens (maximal CHF 34'416) für Erwerbstätige ohne Pensionskasse

Ihre Zahlung sollte rechtzeitig erfolgen, damit die Gutschrift auf alle Fälle noch im Jahr 2021 auf Ihrem Vorsorgekonto gutgeschrieben wird. Nachzahlungen in 2022 für das Jahr 2021 sind nicht möglich. Um die Steuerbelastung beim Bezug zu reduzieren, sollten Sie Ihre Zahlungen, über die Jahre, auf mehrere Vorsorgekonten verteilen. Die Eröffnung von mehreren Konten bei verschiedenen Banken ist statthaft.

Die Vorteile der Vorsorge 3a im Überblick

  • Erhöhung Ihrer finanziellen Mittel im Alter
  • Eingezahlte Beträge können im Einzahlungsjahr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
  • Die Höhe der jährlichen Einzahlungen bestimmen Sie selbst
  • Für den Erwerb von Wohneigentum oder die Amortisation einer Hypothek ist ein Vorbezug möglich
  • Ihr Vorsorgeguthaben können Sie bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters beziehen
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